fairkonzept
Besondere Betriebs- und Berufszweige in der Betriebs-Berufshaftpflichtversicherung
· Handwerksbetriebe
Wir hatten bereits erwähnt, dass Schäden an fremden Sachen, die durch eine gewerbliche Tätigkeit an diesen Sachen entstehen, vom üblichen Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Dieser Ausschluss gilt aber nur insoweit, als diese Sachen unmittelbarer Gegenstand der Tätigkeit sind.
Vom Versicherungsschutz können aber auch Schäden ausgeschlossen sein, die an Sachen entstehen, welche sich in unmittelbarer Nähe des zu bearbeitenden Gegenstandes befinden, falls Sie an dieser Sache bewusst tätig sind. Diese Schäden lassen sich wiederum durch die Bearbeitungsschadenklausel in den Versicherungsschutz mit einbeziehen.
Beispiel: Ein Maler streicht einen Fensterrahmen. Da er auf einer wackligen Leiter steht, verliert er das Gleichgewicht und stützt sich an der Fensterscheibe ab, die zerbricht. Nur wenn er die „Bearbeitungsschäden“ in die Haftpflichtversicherung eingeschlossen hat, besteht für diesen Schaden Versicherungsschutz.
Daher empfehlen wir im Regelfall Handwerksbetrieben dringend den Einschluss der Bearbeitungsschadenklausel. Übrigens wird zu diesem Risiko - im Gegensatz zur normalen Betriebshaftpflichtversicherung - regelmäßig eine Selbstbeteiligung vereinbart.
Neben den Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden ist eigens für Betriebe des Baunebengewerbes die Mitversicherung von Allmählichkeits- und Abwässerschäden von besonderer Bedeutung. Schäden durch die allmähliche Einwirkung von Temperatur, Feuchtigkeit oder Niederschlag sind über den normalen Deckungsumfang nicht mitversichert. Gerade Betriebe, deren Arbeiten der Witterung ausgesetzt sind, sollten auf den Einschluss dieser Klausel achten.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob Leitungsschäden mitzuversichern sind (z. B. beim Landschaftsbau) und/oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
Viele Versicherungsgesellschaften versichern Baubetriebe übrigens über sogenannte Bauhandwerkerpolicen, bei denen derartige Schäden obligatorisch mitversichert sind.
· Handelsbetriebe
Einige Handelsbetriebe bieten neben dem Handel mit Waren auch Serviceleistungen an. Wir denken in diesem Zusammenhang beispielsweise an die Auslieferung von Ware oder den Aufbau eines gelieferten Möbelstückes.
Normale Betriebshaftpflichtversicherungen
für Handelsbetriebe beinhalten solche Risikoerweiterungen nicht. Zum einen
ist darauf zu achten, dass das vielleicht auch nur gelegentliche Arbeiten auf fremden
Grundstücken mitversichert ist.
Zum anderen kann aber auch die Klausel für Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden von Bedeutung sein, z.B. für
- den Fahrradhandel, der zusätzlich Servicereparaturen ausführt;
- den Möbelhandel, der als Service die Möbel nicht nur bringt, sondern auch aufbaut;
- der Ökobaumarkt, der Fußbodenbeläge anbietet und diese gleichzeitig verlegt.
Der eingetragene Verein ist eine juristische Person, deren Organe nicht nur für Schäden in Ausführung ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit haften, sondern der auch für das Verschulden seiner Arbeitnehmer einzustehen hat.
Auch Vereine können Schäden anrichten, denn ihre Mitglieder sind einzelne Menschen, die nicht unbedingt als Person, sondern als Vereinsmitglied in Regress genommen werden können. Dies gilt nicht nur für traditionelle Vereine wie Schützen- oder Sportvereine. Der Verein fungiert heutzutage oft als Träger für andere Zwecke, z. B. zur Betreuung von Kindern, für die Durchführung von Weiterbildungsseminaren, im Bereich der Alten- und Krankenpflege oder sogar als Betreiber eines Zweckbetriebes.
In diesen Fällen muss der Versicherungsschutz sehr genau gefaßt werden, denn eine normale Vereinshaftpflichtversicherung reicht oft nicht aus. Hier ist sicherlich der Abschluß einer normalen Betriebshaftpflichtversicherung angeraten, in welcher die Vereinshaftpflicht ggf. beitragsfrei oder gegen geringen Zuschlag eingeschlossen werden kann.
Entscheidend ist, dass der Vereinszweck,
also die konkrete Tätigkeit, entsprechend versichert ist. Reichen Sie im
Zweifelsfall dem Versicherer eine Satzung ein oder fügen Sie diese als Anlage
dem Antrag bei.
Personen, Vereine oder Betriebe, die im Bereich der Weiterbildung tätig sind, sollten eine Haftpflichtversicherung für das Unterrichtswesen abschließen. Dabei ist es unerheblich, ob die Weiterbildung im Bereich politischer Bildung oder im Handwerk erfolgt. Eine normale Bürohaftpflicht- oder Vereinshaftpflichtversicherung reicht oft nicht aus. Gerade im Weiterbildungsbereich werden zeitweise Nichtmitglieder eingesetzt, die im Rahmen einer Büro- oder Vereinshaftpflichtversicherung nicht bindend mitversichert sind.
Kommt beispielsweise ein Kind in einem Nachhilfekurs eines Vereins wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht zu Schaden, haftet der Seminar- oder Kursleiter. Dieser kann angestellt oder auf Honorarbasis arbeiten. Vielleicht sogar unentgeltlich. Die Unterrichtswesenhaftpflichtversicherung schließt explizit beauftragte Personen mit ein.