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Besondere Betriebs- und Berufszweige

Handwerk - Handel - Verein

Besondere Betriebs- und Berufszweige in der Betriebs-Berufshaftpflichtversicherung

· Handwerksbetriebe

Wir hatten bereits erwähnt, dass Schäden an fremden Sachen, die durch eine gewerbliche Tätigkeit an diesen Sachen entstehen, vom üblichen Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Dieser Ausschluss gilt aber nur insoweit, als diese Sachen unmittelbarer Gegenstand der Tätigkeit sind.

 

Vom Versicherungsschutz können aber auch Schäden ausgeschlossen sein, die an Sachen entstehen, welche sich in unmittelbarer Nähe des zu bearbeitenden Gegenstandes befinden, falls Sie an dieser Sache bewusst tätig sind. Diese Schäden lassen sich wiederum durch die Bearbeitungsschadenklausel in den Versicherungsschutz mit einbeziehen.

Beispiel: Ein Maler streicht einen Fensterrahmen. Da er auf einer wackligen Leiter steht, verliert er das Gleichgewicht und stützt sich an der Fensterscheibe ab, die zerbricht. Nur wenn er die „Bearbeitungsschäden“ in die Haftpflichtversicherung eingeschlossen hat, besteht für diesen Schaden Versicherungsschutz.

 

Daher empfehlen wir im Regelfall Handwerksbetrieben dringend den Einschluss der Bearbeitungsschadenklausel. Übrigens wird zu diesem Risiko - im Gegensatz zur normalen Betriebshaftpflichtversicherung - regelmäßig eine Selbstbeteiligung vereinbart.

 

Neben den Bearbeitungs- und Tä­tigkeitsschäden ist eigens für Be­triebe des Baunebengewerbes die Mitversicherung von Allmählich­keits- und Abwäs­serschäden von beson­derer Bedeutung. Schäden durch die allmähli­che Einwir­kung von Temperatur, Feuchtig­keit oder Nie­derschlag sind über den normalen Deckungsumfang nicht mitversi­chert. Gerade Betriebe, deren Arbeiten der Witterung ausge­setzt sind, sollten auf den Einschluss dieser Klausel ach­ten.

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob Leitungsschäden mitzuversichern sind (z. B. beim Landschaftsbau) und/oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen.

Viele Versicherungsgesellschaf­ten versichern Baube­triebe übrigens über so­genannte Bauhandwerkerpoli­cen, bei denen derartige Schäden obligatorisch mitversichert sind.

 

· Handelsbetriebe

Einige Handelsbetriebe bieten neben dem Handel mit Waren auch Serviceleistungen an. Wir denken in diesem Zusammenhang beispielsweise an die Auslieferung von Ware oder den Aufbau eines geliefer­ten Möbelstückes.

Normale Betriebshaftpflichtver­sicherungen für Han­delsbetriebe be­inhalten solche Risikoerwei­terungen nicht. Zum einen ist darauf zu achten, dass das vielleicht auch nur gelegentliche Arbeiten auf fremden Grundstüc­ken mitversichert ist.


Zum an­deren kann aber auch die Klau­sel für Bearbeitungs- und Tä­tigkeitsschäden von Bedeutung sein, z.B. für

 

- den Fahrradhan­del, der zusätzlich Servicereparaturen aus­führt;

- den Möbelhandel, der als Service die Möbel nicht nur bringt, sondern auch auf­baut;

- der Öko­baumarkt, der Fußbodenbe­läge anbietet und diese gleichzeitig verlegt.


  • Vereine

Der eingetragene Verein ist eine juristische Per­son, deren Organe nicht nur für Schäden in Ausfüh­rung ihrer satzungsgemä­ßen Tätig­keit haften, son­dern der auch für das Verschul­den sei­ner Arbeitneh­mer einzustehen hat.

Auch Vereine können Schäden an­richten, denn ihre Mitglieder sind einzelne Menschen, die nicht unbedingt als Person, sondern als Vereinsmitglied in Regress genommen werden können. Dies gilt nicht nur für tradi­tionelle Vereine wie Schützen- oder Sportver­eine. Der Verein fungiert heutzutage oft als Träger für andere Zwecke, z. B. zur Betreu­ung von Kindern, für die Durchführung von Wei­terbildungsseminaren, im Be­reich der Alten- und Kranken­pflege oder sogar als Betreiber eines Zweckbetrie­bes.

 

In diesen Fällen muss der Versi­cherungsschutz sehr ge­nau ge­faßt wer­den, denn eine nor­male Vereinshaftpflichtversicherung reicht oft nicht aus. Hier ist sicherlich der Abschluß einer normalen Betriebshaftpflichtversicherung angeraten, in welcher die Ver­einshaftpflicht ggf. beitragsfrei oder gegen geringen Zuschlag eingeschlossen werden kann.

Entscheidend ist, dass der Ver­einszweck, also die konkrete Tätig­keit, entsprechend versi­chert ist. Reichen Sie im Zweifelsfall dem Ver­sicherer eine Satzung ein oder fügen Sie diese als Anlage dem Antrag bei.

 

 

  • Unterrichtswesen-Haftpflichtversicherung

Personen, Vereine oder Be­triebe, die im Bereich der Wei­terbildung tätig sind, sollten eine Haft­pflichtversicherung für das Unterrichtswesen ab­schließen. Dabei ist es uner­heblich, ob die Weiter­bildung im Bereich politischer Bildung oder im Handwerk erfolgt. Eine normale Bürohaftpflicht- oder Vereinshaftpflicht­versicherung reicht oft nicht aus. Gerade im Weiterbildungsbe­reich werden zeitweise Nichtmit­glieder ein­gesetzt, die im Rahmen einer Büro- oder Vereinshaftpflichtversicherung nicht bindend mitversichert sind.

Kommt beispielsweise ein Kind in einem Nachhilfekurs eines Vereins we­gen einer Verletzung der Aufsichts­pflicht zu Schaden, haftet der Seminar- oder Kursleiter. Die­ser kann ange­stellt oder auf Honorarbasis arbeiten. Vielleicht so­gar unentgeltlich. Die Unterrichts­wesenhaft­pflicht­ver­si­che­rung schließt explizit be­auftragte Per­sonen mit ein.

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