fairkonzept
Welche Gegenstände sind zu versichern?
Zu
versichern ist im Regelfall alles, was sich in den Betriebsräumen befindet,
also die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung und die Waren. Denken
Sie auch daran, fremdes Eigentum mit in die Versicherung einzuschließen, es sei
denn, Sie vereinbaren mit dem Eigentümer eine andere Regelung. Bitte
informieren Sie uns in dem Fall, da in den Versicherungsverträgen fremdes
Eigentum oft obligatorisch mitversichert ist.
Angenommen,
Sie haben Gebäudeeinbauten, wie Wände, Decken, Heizung etc. auf Ihre Kosten
eingebaut und tragen gleichzeitig die Gefahr dafür: schließen Sie diese Werte
in Ihren Inhaltsvertrag mit ein. Möglicherweise wird es für Sie billiger, wenn
Sie den Gebäudeeigentümer bitten, diese Einbauten in seinen
Gebäudeversicherungsvertrag miteinzubeziehen.
Wie vermeiden Sie eine Unterversicherung?
Unterversicherung
bedeutet, daß der Versicherer nur einen Teil des Schadens ersetzt, weil Sie
nicht alle Einrichtungsgegenstände und Waren bei der Bemessung der Versicherungssumme
berücksichtigt haben. Dies ist äußerst ärgerlich, da der Verlust in keinem
Verhältnis zur Prämienersparnis steht. Daher unser Tip: Erfassen Sie bei der
Summenermittlung jeden Gegenstand.
Setzen Sie für die technische und kaufmännische Einrichtung den Neuwert an. Das ist der Wert, den Sie aufwenden müssen, um einen Gegenstand nach einem Brand wieder neu zu kaufen. Im Regelfall ersetzen die Versicherer den Neuwert. Nur wenn die Gegenstände sehr alt oder nicht mehr in Gebrauch sind, kommt ggf. eine Zeitwertentschädigung in Betracht.
Veranschlagen
Sie bei der Bemessung des Warenwertes den Wiederbeschaffungs- bzw. den Wiederherstellungspreis.
Die Pauschaldeklaration
Neben
den bereits erwähnten Gegenständen ersetzen die Versicherer weitere Werte,
welche in der sogenannten Pauschaldeklaration zusammengefaßt sind.
Dort sind Positionen erfaßt, die für Ihren Betrieb in einem Schadenfall von Bedeutung sind, wie beispielsweise die Entschädigung von Aufräumungskosten, die Versicherung von Bargeld oder die Kosten für die Wiederherstellung von Akten, Plänen und Geschäftsbücher.
Diese und weitere Positionen werden nur begrenzt erstattet und die Entschädigung reicht oft im Schadenfall in der obligatorisch versicherten Höhe nicht aus, so dass Sie diese Thematik unbedingt mit uns besprechen sollten.