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Haftpflicht Privat



   Was bedeutet Haftpflicht?

Unter Haftpflicht ist die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebende Verpflichtung zu verstehen, einen Schaden zu ersetzen, der jemand anderem zugefügt wird.

Dieses ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, in dem es heißt:

"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."

Also: Sie haften für Schäden, die Sie verschuldet haben und das - wie bereits gesagt - unbegrenzt. Als Normalverdiener kann man somit schnell vor dem finanziellen Ruin stehen.

 

Welche Aufgabe hat nun der Privathaftpflichtversicherer?

Der Haftpflichtversicherer hat - ganz allgemein - die Aufgabe, Ihnen die Haftung aus dem BGB abzunehmen. Praktisch bedeutet dies, daß er an Ihre Stelle tritt und für Sie tut, was Sie sonst - eventuell beraten durch einen Anwalt - selbst erledigen müßten, wie beispielsweise:

- die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht;

- die Wiedergutmachung des Schadens in Geld, wenn der Anspruch begründet ist;

- die Abwehr von unberechtigten Schadenersatzansprüchen. Kommt es darüber zum Rechtsstreit mit dem Geschädigten, führt der Versicherer den Prozeß und trägt die Kosten.

Insofern hat die Privathaftpflichtversicherung gleichzeitig eine Rechtsschutzfunktion, da der Versicherer auf sein Risiko und seine Kosten ggf. Prozesse führt, um Schadenersatzforderungen abzuwehren.

 

Wer ist versichert?

Die Privathaftpflichtversicherung schützt zunächst den, der sie abgeschlossen hat: den Versiche­rungsnehmer bzw. die Versicherungsnehmerin. Falls diese verheiratet sind, ist der Ehepartner ebenfalls beitragsfrei mitversichert. Ferner ist die ge­setzliche Haftpflicht der Kinder eingeschlossen, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um ein leibliches Kind oder um ein Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkind handelt.


Ist das Kind volljährig, besteht Versicherungsschutz, solange es sich in einer Schulausbildung oder in einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung (nicht Fortbildung) befindet. Folgt die Berufsausbildung nicht „unmittelbar“, lassen die Versicherer oft mit sich über einen weiteren beitragsfreien Einschluß des Kindes in den Versicherungsvertrag reden.

Lassen Sie uns an dieser Stelle kurz auf die besondere Problematik der Haftung von Kindern eingehen: Kinder, die noch keine 7 Jahre alt sind, haften nicht für von ihnen verursachte Schäden. In einem solchen Fall haften die Personen, die das Kind beaufsichtigen (meist die Eltern). Dies ist aber nur dann der Fall, wenn diesen eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann.

Wirft also zum Beispiel Ihr Kind eine Vase vom Tisch Ihrer besten Freundin und Sie sitzen daneben, besteht in der Regel keine Schadenersatzpflicht.

In der Praxis bedeutet das aber oft genug eine Menge Ärger. Moralisch fühlen Sie sich selbstverständlich zum Schadenersatz verpflichtet. Zahlen müssen jedoch weder Sie noch Ihre Privathaftpflichtversicherung, da die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde. In diesem Fall besteht der Versicherungsschutz in der Abwehr der unberechtigten Ansprüche.

Ähnlich ist es bei Kindern im Alter zwischen 7 und 18 Jahren. Sie können für ihr Handeln nicht verantwortlich gemacht werden, wenn „die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Schadenfall fehlte“. So werden zum Beispiels an die Einsichtsfähigkeit eines 15jährigen Fahrradfahrers höhere Anforderungen gestellt als ein die eines 8jährigen.

 




Einige Versicherer bieten an, auch unverheiratete Paare in einem Vertrag gemeinsam zu versichern (dieses gilt gleichfalls für gleichgeschlechtliche Paare). Teilweise wird ein Prämienzuschlag berechnet. Gegenseitige Ansprüche sind in diesen Fällen selbstverständlich ausgeschlossen.

Der Versicherungsschutz umfaßt u.a. die Haftpflicht als Verkehrsteilnehmer (nicht bei Benutzung von Kraftfahrzeugen), als Sportler, aus Mietsachschäden an zu Wohnzwecken gemieteten Räumen (bis zu einer Höchstgrenze, die unterschiedlich geregelt ist), aus häuslichen Abwässern (wenn z.B. die Waschmaschine ausläuft und das Wasser Schäden an den unteren Wohnungen anrichtet) und als Urlauber auf der ganzen Welt.

 

Was ist nicht versichert?

In der Privathaftpflichtversicherung ist nicht alles versichert. Nachfolgend einige wichtige Ausschlüsse:

- Schäden, die Sie selbst erleiden;

- Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden (grobe Fahrlässigkeit ist dagegen mitversichert);

- Schadenfälle mit Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder im Versicherungsvertrag mitversichert sind;

- Schäden an fremden Sachen, die Sie gemietet, gepachtet oder geliehen haben oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind;

- Strafen und Bußgelder;

- Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges herbeigeführt werden (dafür gibt es die Kfz-Haftpflicht-Versicherung);

- Schäden, die bei beruflicher Tätigkeit entstehen;

- Schäden aus dem Abhandenkommen von Sachen.

 

Besondere Einschlüsse

Wenn etwas ausgeschlossen ist, heißt dies noch lange nicht, daß es nicht versicherbar ist. Viele Versicherer bieten zwischenzeitlich besondere Konzepte: vom Spartarif mit einem Grundversicherungsschutz bis hin zu sogenannten Luxustarifen, die einige der o.a. Ausschlüsse (oft gegen zusätzlichen Beitrag) in den Versicherungsschutz integrieren wie z.B.:

 

Ausfalldeckung:
Die Ausfalldeckung tritt dann in Kraft, wenn Sie oder die mitversicherten Personen einen Schaden erleiden und der Schädiger nicht dazu in der Lage seine Verpflichtung zu erfüllen (z.B. wenn der Schädiger keine Haft­pflicht besitzt und auch sonst nicht vermögend ist). Entscheiden Sie selbst. Zusatzbeitrag für die Aus­fall­deckung: € 20,00 pro Jahr zzgl. Versicherungssteuer (19%).

Allmählichkeitsschäden
Hier geht es um Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gas, Dampf, Feuchtigkeit oder Niederschlägen entstehen und für die Sie haftpflichtig gemacht werden. Zum Beispiel, weil Sie ein Wasserrohr (Waschbecken, Dusche u. ä. ) repariert haben und dieses unbemerkt tropft, der unter Ihnen wohnende Mieter eine nasse Decke bekommt und der Vermieter Sie dafür haftbar macht.

Mietsachschäden
Es geht hier um Sachschäden, die Sie in Ihrer eigenen gemieteten Wohnung anrichten (natürlich nicht vorsätzlich) und wofür Sie der Vermieter zur Kasse bittet.

Schlüsselschäden
Sollten Sie in einer Wohnanlage leben, zu der jeder Mieter einen Generalschlüssel besitzt, ist es sinnvoll, auf diese Deckungserweiterung Wert zu legen.