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Versicherungs-bedingungen

   Bedingungen für eine BU-Versicherung

Versicherungsbedingungen mußten bisher vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigt werden. Diese sogenannte Bedingungsaufsicht ist im Rahmen der europäischen Harmonisierung entfallen, was einen erheblichen Nachteil im Verbraucherschutz bedeutet.

Nun bleibt es dem Kunden überlassen, die Spreu vom Weizen zu trennen und den guten vom schlechten Versicherer zu unterscheiden. Besonders bei der BU-Versicherung ist es enorm wichtig, den „richtigen“ Versicherungsumfang zu erhalten. Einige Versicherer heben sich wohltuend vom übrigen Markt ab, indem sie ihre Bedingungen verbraucherfreundlicher gestalten.

Die Erkenntnis lautet daher: der Preis allein als entscheidungsrelevantes Kriterium darf nicht dominieren.

Es macht schon einen Unterschied aus, ob Berufsunfähigkeit seitens des Versicherers anerkannt wird „...wenn eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit vorliegt und in diesem Fall rückwirkend geleistet wird !“ oder (Standardbedingungen) „...erst nach Meldung; ...... wenn zusätzlich ein ärztliches Attest die voraussichtliche Dauer der Berufsunfähigkeit auf drei Jahre bescheinigt ..... und dann ab dem siebten Monat die Leistungspflicht eintritt“.

Oder ob der Versicherer durch eigene Ärzte Sie zu irgendwelchen Mitwirkungspflichten (Arztanordnungsklausel) bzw. zu bestimmten Therapieformen oder Behandlungen quasi „zwingen“ kann.

 

Sehr gute Bedingungen beinhalten z.B. auch den

  • generellen Verzicht auf Beitragsanpassungen


  • den Verzicht auf die abstrakte Verweisung (bei bestimmten Personengruppen/Berufen/erreichtem Alter oder sogar generell)

Und besonders der letzte Punkt ist eine der verbraucherfreundlichen Regelungen am „Markt“.

War es bislang möglich eine Person auf Tätigkeiten zu verweisen, die Sie aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausüben können, so geschah dieses unabhängig von der Tatsache, ob die Person tatsächlich diese Tätigkeit ausüben konnte (also auch unabhängig vom Arbeitsmarkt, regionaler Möglichkeiten etc.).

Diese Verweisungsmöglichkeit ist nun bei einigen Versicherern nicht mehr gegeben. Nur eine konkrete Verweisbarkeit ist denkbar. Konkret bedeutet hier: Sie entscheiden sich (freiwillig) eine Tätigkeit aufzunehmen und erzielen hiermit ein vergleichbar hohes Einkommen.

 

Dann, und nur dann, kann Sie der Versicherer auf die tatsächlich von Ihnen ausgeübte Tätigkeit verweisen ! Die Entscheidung ob und ggf. welche Tätigkeit Sie nach Feststellung der BU aufnehmen liegt somit allein bei Ihnen !!

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